Maercker Drucklufttechnik

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Maercker Drucklufttechnik

1. Allgemeines
Unseren Verträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird.

2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Einbringung der Leistung nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Vechelde, ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht eine Festpreisvereinbarung von uns schriftlich bestätigt ist.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen für Inlandslieferungen werden, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Reparatur-/Serviceleistungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt oder Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debitzinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Bezugszinssatz berechnet.
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen, sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Die Abtretung von gegen uns bestehende Ansprüche an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5. Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. 4 Wochen) überschritten werden.
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt.
Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes oder der Leistung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den oben genannten Zeitraum (ca. 4 Wochen) überschritten, kann der Besteller eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 9.

6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsübergang zu verfügen, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltware sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherungen nach unserer Wahl frei.

8. Gewährleistung
Die Gewährleistung für alle verkauften neuen Geräte und Anlagen sowie erbrachten Leistungen beträgt, wenn nichts anders schriftlich vereinbart ist, 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Anzeige an den Besteller über die Fertigstellung der Leistung. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei zweimaligem Fehlschlagen kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware in unserem Werk zu untersuchen und den Mangel zu beheben. Für Schadenersatz gilt Ziff. 9.
Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen und durch eingeschriebenen Brief zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereit erklären, die Ware auf Mängel zu untersuchen.
Wenn der Besteller beim Gebrauch der Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet und / oder Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen hat, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

9. Schadensersatz
Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Nichtvorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.
Die Haftung für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Braunschweig.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen. Das Gleiche gilt für jeden Fall von Vertragslücken.
38159 Vechelde, den 23.06.2008.

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